Liebe Vorstandsmitglieder!

Zurzeit werden an alle Vereine Rechnungen vom  Bundesanzeiger Verlag über die Gebühr zur Führung des Transparenzregisters versendet oder sind bereits versendet. Die Frage, die sich stellt, ist es rechtens oder möchte da jemand leicht und schnell Geld verdienen? Antworten zu den Fragen finden Sie hier und im Text vom RA Nessler, der als PDF anhängt.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind.

Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht zu bekämpfen.

Gilt das TR auch für Vereine, Verbände und Stiftungen?

Auch Vereine und privatrechtliche rechtsfähige Stiftungen gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts. Somit sind auch sie grundsätzlich von den Regelungen rund um das Transparenzregister erfasst und mitteilungspflichtig.

Wo müssen sich Vereine eintragen?

Die Eintragung des Vereins erfolgt nach vorheriger Registrierung und unter Angabe einer gültigen E-Mailadresse auf der Webseite www.transparenzregister.de.

Müssen Vereine auch Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten machen?

Vereine müssen in der Regel keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins machen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt in der Regel bereits als erfüllt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Vereinsregister abrufbar sind.

Der Vorstand eines Vereins ist regelmäßig im Vereinsregister eingetragen, weshalb sich eine entsprechende Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten erübrigt. Hält jedoch mindestens ein Vereinsmitglied mehr als 25 Prozent der Stimmanteile, ist eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten notwendig.

Gilt für Vereine eine Gebührenpflicht?

Grundsätzlich wird eine Gebühr für den Eintrag im Transparenzregister erhoben. Die Gebühr liegt seit 2020 bei 4,80 Euro pro Jahr (bis Gebührenjahr 2019 2,50 Euro jährlich).

Gibt es eine Möglichkeit zur Befreiung von der Gebührenpflicht?

Auf Antrag (!) können Vereine von den Gebühren befreit werden, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann auf www.transparenzregister.de gestellt werden.

Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Für den Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erforderlich.

Wie läuft das Antragsverfahren zur Gebührenbefreiung?

Die Gebührenbefreiung ist an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden. Anträge können daher nur für das laufende Jahr gestellt werden.

Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann ausschließlich in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu bietet die registerführende Stelle sowohl eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de als auch auf der Internetseite.
Es wird empfohlen den Antrag über die Internetseite www.transparenzregister.de zu stellen.
Eine Antragstellung per Brief ist nicht möglich.

Wie lange gilt die etwaige Gebührenbefreiung?

Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat. Der Antrag auf Gebührenbefreiung muss daher nicht jedes Jahr erneut gestellt werden, sondern gilt bis zum neuen Bescheid durch das Finanzamt (in der Regel drei Jahre nach der vorgelegten Bescheinigung).

Jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, soll eine Bestätigung über die Befreiung erhalten. Aus dieser geht auch hervor, bis wann die Befreiung gilt.

Was muss ansonsten beachtet werden?

Jeder Antragsteller muss im Rahmen der Antragstellung (1) seine Identität und (2) seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen.

Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden.

Zum Nachweis der Identität des Antragstellers reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o. g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend.

Bei der Antragstellung über die Internetseite des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.

Einsichtnahmen in das Transparenzregister sind nur nach einem gestaffelten Einsichtnahmekonzept möglich, abhängig von der Funktion des Einsichtnehmenden.

An wen kann man sich bei Fragen wenden?

Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH: service@transparenzregister.de.

Je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite der Internetseite www.transparenzregister.de zu entnehmen sind.

Hier die PDF Datei vom RA Nessler zum Thema: gebhren-zum-transparenzregister-sind-rechtens.pdf

Quelle:

Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt

 

Zusammengestellt von

T. Kleinworth

Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V.