Sehr geehrte Gartenfreunde*innen

Gemeinschaftsarbeit und Corona - die Situation:

Mit der jetzt beginnenden Gartensaison stehen viele Kleingärtner vor dem Problem, wie sie mit den Gemeinschaftsarbeiten umgehen sollen und wenden sich deshalb an den Vorstand. Und der ist natürlich auch in einer schwierigen Situation, dazu verbindliche Aussagen treffen zu können.

Was ist eigentlich Gemeinschaftsarbeit?

Hecken schneiden und die Abfuhr des Schnittgutes, auch als kleine Einheit umsetzbar!

Meistens ist es so, dass mehrere Kleingärtner gemeinsam zuvor festgelegte Arbeiten unter freiem Himmel zum Unterhalt einer Kleingartenanlage verrichten. Die Anzahl der Teilnehmer variiert. Entscheidend ist, dass der Vorstand die Arbeiten vergibt und diese Termingerecht umgesetzt werden. Somit ist aber auch deutlich, der Vorstand hat zu Pandemiezeiten ein echtes Problem: Laut Satzung muss jedes Mitglied die Möglichkeit bekommen, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Der Vorstand ist also verpflichtet, Arbeiten anzubieten. Die Regeln zur Eindämmung der Pandemie sprechen aber eindeutig dagegen.

Wie ist das mit den Corona Regeln zu vereinbaren?

Die Regelung, dass nur eine bestimmte Anzahl von Personen aus einer bestimmten Anzahl von Haushalten sich dabei trifft, ist schwer einzuhalten.

Solche geplanten Maßnahmen sind als Veranstaltung im Sinne des § 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung einzustufen. Diese Veranstaltungen wären aktuell grundsätzlich unzulässig. Zwar gibt es in § 5 Abs. 2 Ausnahmeregelungen, diese treffen überwiegend jedoch nicht auf die von Ihnen geplante Gemeinschaftsarbeit zu. Damit verbliebe § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung. Danach sind lediglich private Treffen im Rahmen des § 2 Abs. 4 zulässig.

Für die Gemeinschaftsarbeit bedeutet dies, dass sich maximal zwei Haushalte treffen dürfen, mit höchsten bis zu 5 Personen insgesamt.

Allerdings ist es möglich, mehrere "Arbeitsgruppen" dieses Umfangs (die sich quasi nicht begegnen dürfen, zumindest in sehr großem Abstand zueinander arbeiten müssten) zu bilden. Wenn es Ihnen also gelingt, derartige Arbeitsgruppen mehrfach zu bilden, können diese Gruppen dann an unterschiedlichen Stellen die notwendigen Gemeinschaftsarbeiten verrichten.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei geselliges Beisammensein - weder zu Beginn noch nach der Gemeinschaftsarbeit - zulässig ist.

Die hilfreiche Aussage stammt aus der Feder von Frau Ellen Gahtow, Kreis Steinburg.

Herzlichen Dank für die Recherche an J. Werner, KGV Itzehoe.

Das Herstellen einer Benjeshecke in Gemeinschaftsarbeit.

Thomas Kleinworth

LV S-H der Gartenfreunde e. V.